Die Krankenkasse (Kostenträger) ist Eigentümerin der Hilfsmittel und überlässt diese den Versicherten leihweise. Dies führt dazu, dass nicht mehr benötigte, aber zugleich noch funktionsfähige Hilfsmittel aufgearbeitet und für andere Versicherte wieder eingesetzt werden. In den Wiedereinsatz gelangen derzeit Rollstühle, Badewannenlifter, Geräte zur Sauerstofftherapie, Geräte zur Bewegungstherapie, Antidekubitusmatratzen und vieles mehr. Sollte zum Zeitpunkt der notwendigen Versorgung kein geeignetes Hilfsmittel zum Wiedereinsatz verfügbar sein, stimmen die Kostenträger in aller Regel einer Neuversorgung mit dem benötigten Hilfsmittel zu.
Das Versorgungspauschalenkonzept sieht vor, dass die Kassen nicht wie in der Vergangenheit Eigentümer der Hilfsmittel sind, sondern diese beim Leistungserbringer gemietet werden. Mit der Mietgebühr sind für einen bestimmten Zeitraum alle Leistungen – von der Beratung über die Bereitstellung eines geeigneten Hilfsmittels bis hin zu Service und Wartung – abgedeckt. Eigentümer des Hilfsmittels bleibt der Leistungserbringer, der für den Vertragszeitraum auch für Reparatur und den Ersatz von Verschleißteilen verantwortlich ist. Weitere Bezeichnungen für diese Art der Hilfsmittelversorgung sind "Vergütungspauschale" oder „Fallpauschale".
Viele Krankenkassen haben mittlerweile einen eigenen bundesweiten "Pool" an Hilfsmitteln. Diese Hilfsmittel sind bei den verschiedensten Leistungerbringern eingelagert und werden zum Wiedereinsatz bereitgehalten. Erhält nun ein Leistungserbringer den Auftrag zur Lieferung eines bestimmten Hilfsmittels, muss er via Internet recherchieren, ob ein passendes Hilfsmittel bereits eingelagert ist. Ist dies der Fall, lässt er sich das entsprechende Hilfsmittel anliefern und erstellt danach den Kostenvoranschlag. Ist kein passendes Hilfsmittel eingelagert, wird ein Kostenvoranschlag über eine Neuversorgung erstellt.
Einlagen sind Hilfsmittel zur Behandlung von Fußbeschwerden und Fehlstellungen der Füße. Die orthopädischen Einlagen werden je nach Indikation und Ausprägung des Krankheitsbildes individuell angefertigt. Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber vor, dass dem Patienten zweimal pro Jahr orthopädische Maßeinlagen verordnet werden dürfen. Wie dieses im einzelnen gehandhabt wird, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab. Sprechen Sie uns diesbezüglich an, wir informieren Sie gerne.
Eine Prothese (griech.: pro=für + thesis=setzen, Stellung) bezeichnet in der Medizin den Ersatz von Gliedmaßen, Organen oder Organteilen durch künstlich geschaffene, funktionell ähnliche Produkte. Dabei kann es sich um so genannte Endoprothesen, wie z.B. um ein künstliches Hüftgelenk, handeln oder auch um so genannte Exoprothesen, wie z.B. eine Oberschenkelprothese. Weitere Formen von Prothesen sind die Epithesen (z.B. Brustprothesen), die vornehmlich dem kosmetischen Ersatz dienen oder auch offene Implantate, wie Zahnimplantate.
Seit dem 1.Januar 2004 gilt: Durch das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) wird die gesetzliche Zuzahlung geregelt. Hiernach müssen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 2 % (schwerwiegend chronisch Kranke 1 %) ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen – die so genannte Belastungsgrenze – für Zuzahlungen aufbringen. Die bisherige generelle Befreiung entfällt. Im Bereich der Hilfsmittel (wie z.B. Kompressionstrümpfen) bedeutet dies eine Zuzahlung von 10 % für jedes Hilfsmittel, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels. Eine Ausnahme bilden hierbei die Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Windeln bei Inkontinenz): Hier gilt Zuzahlung von 10 % je Verbrauchseinheit und Indikation, jedoch max. 10 € pro Monat.
Für verschiedene Produkte in der Hilfsmittelversorgung gibt es Festpreise: Der Leistungserbringer erhält nur diesen Preis vom Kostenträger (der Krankenkasse), unabhängig vom empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers. Dieser Festpreis liegt gelegentlich unter der "Wirtschaftlichkeitsgrenze" des Sanitätshauses. Daher sind die wirtschaftlichen Zuzahlungen, also Beträge, die der Leistungsempfänger zu zahlen hat, produktbezogen festgelegt und notwendig, damit das Unternehmen seine Leistungen mit Gewinn abgeben kann und die Versorgung der Patienten auch in Zukunft gesichert ist. Wird ein Produkt eines anderen Herstellers mit den gleichen Eigenschaften und einem anderen empfohlenen Verkaufspreis angeboten und vom Leistungsempfänger ausgewählt, kann sich die wirtschaftliche Zuzahlung entsprechend erhöhen oder vermindern. Die Kluge Sanitätshäuser haben sich bei Einführung der Festbeträge 2005 dazu entschlossen, einer weiteren finanziellen Belastung der Versicherten entgegenzutreten. Wir bieten in ALLEN festbetragsgeregelten Produktgruppen (orthopädische Einlagen, Inkontinenzartikel, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und Stomaartikel) mindestens ein Produkt frei von wirtschaftlichen Zuzahlungen an (unberührt hiervon ist leider die gesetzliche Zuzahlung, zu deren Einziehung wir gesetzlich verpflichtet sind). Dies ist uns unter anderem dadurch gelungen, indem wir starke Partner als Lieferanten gewinnen konnten, die uns in unserem Vorhaben tatkräftig unterstützen. Diese in unserer Firma als "Basisversorgung" bezeichneten Hilfsmittel entsprechen natürlich allen Anforderungen in qualitativer und therapeutischer Hinsicht sowohl denen des Hilfsmittelverzeichnisses als auch denen des Medizinproduktegesetzes. Natürlich sind wir stets bemüht, die Wünsche unserer Kundinnen und Kunden zur vollen Zufriedenheit zu erfüllen und versorgen sie oder ihn mit dem gewünschten Hilfsmittel ohne Wenn und Aber. Sollte sich der Wunsch einmal nicht mit unserem Basisvorschlag decken, sind auch wir leider gezwungen, den Differenzbetrag vom Kassenpreis zum wirtschaftlichen Abgabepreis vom Kunden direkt zu erheben. Aber wir lassen unseren Kunden die freie Wahl!
Das Medizinproduktegesetz (MPG) regelt erstmalig und umfassend das Inverkehrbringen und die Verwendung von Medizinprodukten. Das MPG setzt Richtlinien des EU-Rates in deutsches Recht um. Mit dem 15. Juni 1998 müssen Medizinprodukte – wozu auch Hilfsmittel gehören - die im Medizinproduktgesetz (MPG) festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Zugleich löst das MPG die bisherige Medizingeräteverordnung (bei der Hilfsmittel nicht berücksichtigt waren) ab. Das MPG soll den Verkehr mit Medizinprodukten regeln, deren Sicherheit, Eignung und Leistung gewährleisten sowie für die Gesundheit und den Schutz des Patienten im Umgang mit Medizintechnik sorgen.
Das Fallpauschalenkonzept sieht vor, dass die Kassen nicht wie in der Vergangenheit Eigentümer der Hilfsmittel sind, sondern diese beim Leistungserbringer gemietet werden. Mit der Mietgebühr sind für einen bestimmten Zeitraum alle Leistungen – von der Beratung über die Bereitstellung eines geeigneten Hilfsmittels bis hin zu Service und Wartung – abgedeckt. Eigentümer des Hilfsmittels bleibt der Leistungserbringer, der für den Vertragszeitraum auch für Reparatur und den Ersatz von Verschleißteilen verantwortlich ist. Weitere Bezeichnungen für diese Art der Hilfsmittelversorgung sind "Vergütungspauschale" oder "Versorgungspauschale".
Das Vergütungspauschalenkonzept sieht vor, dass die Kassen nicht wie in der Vergangenheit Eigentümer der Hilfsmittel sind, sondern diese beim Leistungserbringer gemietet werden. Mit der Mietgebühr sind für einen bestimmten Zeitraum alle Leistungen – von der Beratung über die Bereitstellung eines geeigneten Hilfsmittels bis hin zu Service und Wartung – abgedeckt. Eigentümer des Hilfsmittels bleibt der Leistungserbringer, der für den Vertragszeitraum auch für Reparatur und den Ersatz von Verschleißteilen verantwortlich ist. Weitere Bezeichnungen für diese Art der Hilfsmittelversorgung sind „Fallpauschale" oder "Versorgungspauschale".
Muss ein Kostenvoranschlag für Ihre Hilfsmittelversorgung erstellt werden, bemühen wir uns, dies noch am selben, spätestens am nächsten Tag nach Eingang Ihrer Verordnung bei uns und Aufnahme der entsprechenden Daten, wie Körpermaße oder häusliche Gegebenheiten, zu erledigen. Der Kostenvoranschlag wird dann mit der Bitte um Kostenübernahme an den Kostenträger geschickt.
Dies geschieht entweder per Fax, Briefpost oder seit neuestem per Elektronischem Kostenvoranschlag (über das Internet). Dort wird der Kostenvoranschlag dann bearbeitet und eventuell zur Klärung an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) weitergeleitet. Die Genehmigungsdauer kann von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen dauern.
Nach Genehmigungseingang in unserem Hause setzen wir uns sofort mit mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise und eventuelle Liefertermine mit Ihnen abzusprechen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie als Versicherter oder Versicherte eine Genehmigung oftmals deutlich schneller erhalten als wir, denn viele Krankenkassen sammeln Genehmigungen für unser Haus und schicken sie nur einmal pro Woche an uns.
Eine Orthese ist ein äußerlich zu tragendes und anzulegendes Hilfsmittel, welches eine stützende Funktion hat, zum anderen aber auch eine kontrollierte Beweglichkeit erlaubt. Orthesen sollen vor allem geschädigte Gelenke, wie z.B. das Kniegelenk, aber auch die Wirbelsäule, schützen und stützen.
Ein Dekubitus ist ein Druckgeschwür, das unter anderem bei lang anhaltender Druckeinwirkung entsteht. Der Volksmund spricht vom "sich wund liegen".
Entstehung: Die Hauptursache für die Entstehung eines Dekubitus ist der Druck, der auf ein bestimmtes Hautareal innerhalb einer gewissen Zeit beim Sitzen oder Liegen ausgeübt wird, insbesondere an Körperstellen, an denen die Haut dem Knochen unmittelbar anliegt.
Gefährdete Stellen: Grundsätzlich kann sich an jeder Stelle des Körpers ein Dekubitus entwickeln. Doch treten Druckgeschwüre nicht an allen Körperregionen, auf die Druck einwirkt, gleichmäßig oft auf. Dies ist damit zu erklären, dass der Druck vom Unterhautfettgewebe auf eine größere Fläche verteilt und damit abgeschwächt wird. Ein Fettpolster von 2 cm Dicke kann an die Druckwirkung um etwa 50% reduzieren, während Körperstellen, an denen die Haut unmittelbar am Knochen anliegt, besonders Dekubitusgefährdet sind. Diese Regionen tolerieren nur etwa 10% des Druckes anderer Areale. An folgenden Körperstellen kann sich besonders leicht ein Dekubitus entwickeln: Hinterkopf, Stirn, Ohrmuschel, Wirbelsäule, Schultern, Ellbogen, Rippen, Kreuz-, Steißbein, Trochanter Major, Beckenknochen, Kniescheiben, Ferse, Fußknöchel, Zehen
Dekubitusgeschwüre werden nach W. O. Seiler in vier Grade und drei Stadien eingeteilt: ▪ Grad 1: nicht wegdrückbare, umschriebene Hautrötung bei intakter Haut. ▪ Grad 2: Teilverlust der Haut. Der Druckschaden ist oberflächlich und kann sich als Blase, Hautabschürfung oder flaches Geschwür darstellen. ▪ Grad 3: Verlust aller Hautschichten einschließlich Schädigung oder Nekrose des darunterliegenden Gewebes. Der Dekubitus zeigt sich als tiefes, offenes Geschwür. ▪ Grad 4: Verlust aller Hautschichten mit ausgedehnter Zerstörung von Muskeln, Knochen oder stützenden Strukturen wie Sehnen oder Gelenkkapseln. ▪ Stadium A: Wunde „sauber“, Granulationsgewebe, keine Nekrosen ▪ Stadium B: Wunde schmierig belegt, Restnekrosen, keine Infiltration des umgebenden Gewebes, Granulationsgewebe, keine Nekrosen ▪ Stadium C: Wunde wie Stadium B mit Infiltration des umgebenden Gewebes und/oder Allgemeininfektion (Sepsis)
Als Festbetrag wird im deutschen Gesundheitswesen die Höchstgrenze bezeichnet, bis zu der die Gesetzlichen Krankenkassen bestimmte Medikamente und Hilfsmittel bezahlen.
Diese Regelung gilt seit dem 1.Januar 2005 für folgende Produktgruppen: orthopädische Maßeinlagen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Inkontinenz- und Stomaartikel.
Das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland enthält eine Auflistung derjenigen Hilfsmittel, deren Kosten von der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden dürfen, aber nicht übernommen werden müssen (Die Entscheidung der Kostenübernahme liegt nach wie vor beim Kostenträger!) Es soll eine umfassende Preis- und Produkttransparenz für Versicherte, Leistungserbringer, Vertragsärzte und Krankenkassen schaffen. Es umfasst alle Hilfsmittel mit Festbeträgen bzw. Preisen, die aufgrund ihrer Funktionstauglichkeit und ihres therapeutischen Nutzens verordnungsfähig sind, einschließlich ihrer Qualitätsstandards. Das Hilfsmittelverzeichnis enthält neben den Hilfsmitteln auch eine Auflistung der Pflegehilfsmittel gemäß der gesetzlichen Unterscheidung von Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Deutschland. Das Verzeichnis wird gemeinsam von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erstellt und kontinuierlich weiter ergänzt. Grundlage des Hilfsmittelverzeichnisses ist der § 128 des SGB V, der mit der Erstellung des Verzeichnisses umgesetzt wird.